
Lockdown-Umsatzersatz II
Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im
 November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den
 Lockdowns betroffen waren.

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im
 November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den
 Lockdowns betroffen waren.

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie
 besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren
 Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt
 werden kann.

Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante
 Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus
 Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In
 einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen
 durchaus positive Entscheidung getroffen.

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft – vor allem die Gastronomie – mit
 voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II
 auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht.

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten
 und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene
 Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich
 vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit
 dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der
 Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten
 geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das
 österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben
 zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch überhöhte Zinszahlungen zu erfüllen.

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der
 Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das
 österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.