
Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
 Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
 Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
 bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
 Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
 Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
 zu beantragen.

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne
 Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale
 Verlustverwertung erfolgen kann.

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen
 Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt
 für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der
 Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs
 maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
 anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
 vor.

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer
 den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss
 dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche
 Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
 Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
 haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
 Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die
 laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-
 bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.