Corona Update Nr. 10

Aufgrund des neuerlichen Lockdowns in Österreich, wurden die angebotenen Covid-Hilfsmaßnahmen
verlängert bzw. neu aufgelegt.
Nachfolgend geben wir Ihnen ein Überblick über die aktuell bestehenden Maßnahmen.

Für alle Maßnahmen gilt:

• Falls Sie Fragen dazu haben, sind wir gerne für Sie erreichbar!
• Falls Sie unsere Kanzlei mit der Antragseinbringung beauftragen möchten – bitte um zeitgerechte Rückmeldung und Kontaktaufnahme! Die angegebenen Fristen sind Fallfristen, nach Ende der Frist sind die Anträge offline.

 

Härtefallfonds

• Antragsstellung für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2021 und Jänner bis März 2022 über das WKO-Portal
• Anträge sind vom Unternehmer selbst mittels Handy-Signatur einzubringen
• für EPUs, Kleinstunternehmer, Freiberufler, freie Dienstnehmer und GSVG-pflichtversicherter Gesellschafter-Geschäftsführer
• Frist zur Antragstellung: 01.12.2021 – 02.05.2022

Ausfallsbonus III

• Beantragung für die Kalendermonate im Zeitraum von November 2021 – März 2022 möglich, die Antragseinbringung ist auch ohne Steuerberater möglich.
• Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. z.B.Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent in den Monaten November 2021 und Dezember 2021
Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent in den Monaten Jänner, Februar und März 2022.
• Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (Ersatzrate zwischen 10 und 40 %).
• Ausfallsbonus II und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Ausfallsbonus II

• Es ist noch eine Beantragung für die Kalendermonate August und September 2021 möglich, die Antragseinbringung kann durch das Unternehmen selbst erfolgen.
• Beantragbar ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:

Ausfallsbonus August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021
Ausfallsbonus September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent im herangezogenen Kalendermonat.
• Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent).
• Ausfallsbonus II und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

FKZ 800.000

• Die Antragsfrist für den FKZ 800.000 wurde bis 31. März 2022 verlängert.
• Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent
• Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
• Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
• zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA)
• Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50 Prozent ➔ FKZ 800.000 von 50 Prozent der Fixkosten)

Verlustersatz

• Die Antragsfrist für den Verlustersatz wurde bis 31. März 2022 verlängert.
• Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
• Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
• Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
• Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
• Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
• Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Verlustersatz verlängert

• Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis zu EUR 10 Millionen wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
• Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden.
• Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
• Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
• Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
• Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
• Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
• Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

 

Möglichkeit der Abgabenstundungen im November und Dezember 2021:

• Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November, Dezember 2021 sowie Jänner 2022.
Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.
Immer Voraussetzung: der Liquiditätsengpass muss covid-bedingt sein.

 

Kurzarbeit

• verlängert bis 30.06.2022
• Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer: Aufgrund der COVID-19-Krise können gewohnte Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) oft nicht stattfinden. Der bestehende geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 Euro jährlich pro Arbeitnehmer soll nicht verloren gehen. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Idealerweise wird der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt.

 

Wir haben uns bemüht, die mittlerweile sehr komplexe Faktenlage für Sie kurz und prägnant zusammenzufassen!